Den Erwägungen ist zwar zu entnehmen, dass das Regionalgericht in Anwendung der damaligen Rechtsauffassung wie die BVD davon ausging, die Höchstdauer der Massnahme werde am 29. November 2016 erreicht. Ansonsten hat in den dortigen Erwägungen aber nicht Niederschlag gefunden, dass das Gericht davon ausgegangen wäre, die Massnahme sei aus einem bestimmten Grund lediglich bis zum 30. November 2021 – und nicht um 5 Jahre – zu verlängern. 2.6