59 Abs. 1 StGB das Datum der Anordnung massgeblich ist (dies rückwirkend nach Ablauf der Rechtsmittelfrist [Art. 437 Abs. 2 StPO]). Daran ändert insbesondere auch eine spätere «formelle» Anordnung der Massnahme durch die BVD nichts, wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat. Fristbeginn für die fünfjährige Höchstdauer der angeordneten stationären Massnahme war somit der 24. Juni 2013. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verlängerte gemäss Beschlussdispositiv vom 25. November 2016 die «mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 24.06.2013» angeordnete stationäre Massnahme um weitere 5 Jahre.