5 entsprechende Konstellation entspricht beinahe exakt derjenigen im dargelegten BGE 145 IV 65. Die Feststellung des Obergerichts im Dispositiv, wonach die Massnahme vorzeitig angetreten worden sei, ändert vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts daran, dass für die Frist nach Art. 59 Abs. 1 StGB das Datum der Anordnung massgeblich ist (dies rückwirkend nach Ablauf der Rechtsmittelfrist [Art. 437 Abs. 2 StPO]).