Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.8). 2.5 Vorliegend ordnete das Obergericht des Kantons Bern am 24. Juni 2013 rechtskräftig eine stationäre Massnahme für die Dauer von 5 Jahren an und stellte fest, dass die Massnahme am 30. November 2011 vorzeitig angetreten worden ist. Die