Der dargelegte Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet dort seine Grenze, wo das anordnende Gericht die Massnahme explizit aufgrund der aktuellen Verhältnisse bis zu einem gewissen Datum befristet (BGE 145 IV 65 E. 2.8; vgl. zum Ganzen auch ausführlich Urteil des Bundesgerichts 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.1 ff.). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend.