2.4 Unerheblich war im betreffenden Verfahren auch, dass selbst das Gericht, welches die stationäre Massnahme ursprünglich angeordnet hatte, im Dispositiv feststellte, die verurteilte Person befinde sich seit einem gewissen Datum im vorzeitigen Massnahmenantritt (vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 483 vom 18. Mai 2018 E. 1). Der dargelegte Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet dort seine Grenze, wo das anordnende Gericht die Massnahme explizit aufgrund der aktuellen Verhältnisse bis zu einem gewissen Datum befristet (BGE 145 IV 65 E. 2.8;