2.3 Das Bundesgericht hat im betreffenden Urteil auch festgehalten, dass die Feststellung des damaligen Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, der Vollzug der Massnahme habe bei Antritt des vorzeitigen Vollzugs begonnen, nicht massgeblich ist (a.a.O. E. 2.7.2): Die vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme lief daher - wie die erste Instanz zu Recht festhielt - ab Datum dieses Entscheids bis am 27. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass das frühere Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern in Dispositiv-Ziff.