1) sowie die Abweisung des Antrags der BVD vom 29. April 2021, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). Er sei aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen (Ziff. 3). Der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde sei in Anwendung von Art. 62c StGB die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sowie die Entlassung des Beschwerdeführers