Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB an – der Beschwerdeführer hatte gegen die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung Berufung erklärt –, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf und hielt wie die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Massnahme am 30. November 2011 vorzeitig angetreten hatte (pag. 483 Vollzugsakten Bd. 2). Mit Beschluss PEN 16 548 vom 25. November 2016 verlängerte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die stationäre Massnahme um 5 Jahre (pag. 996 ff. Vollzugsakten Bd. 3). 1.2 Gutachten