Vollzugsakten Bd. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2002 wurde die altrechtliche Verwahrung durch das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug) rechtskräftig aufgehoben und der Beschwerdeführer definitiv aus der Massnahme entlassen (pag. 339 ff. Vollzugsakten Bd. 1). Am 24. August 2011 wurde der Beschwerdeführer alsdann erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt (pag. 525 Vollzugsakten Bd. 2).