1. 1.1 Mit Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 1984 wurde die Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung infolge Unzurechnungsfähigkeit aufgehoben und eine altrechtliche Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnet (pag. 16 ff. Vollzugsakten Bd. 1).