13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 8. Februar 2022 (ARR 227) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.