Anderweitige konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschwerdeführer aufgrund der Möglichkeit weiterer Vermögensdelikte eine erhöhte Sicherheitsgefährdung ausgehen könnte, sind nicht ersichtlich. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs als unrechtmässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführer umgehend freizulassen.