Das Bundesgericht hat auch bereits mehrfach dargelegt, dass das Argument der Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Wiederholungsgefahr konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Beschuldigten nicht zu ersetzen vermögen. Auch eine massgebliche Intensivierung der Delinquenz des Beschwerdeführers in den Monaten vor seiner Verhaftung kann nicht erblickt werden. Anderweitige konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschwerdeführer aufgrund der Möglichkeit weiterer Vermögensdelikte eine erhöhte Sicherheitsgefährdung ausgehen könnte, sind nicht ersichtlich.