Das Bundesgericht hat im Übrigen bereits eingeräumt, dass Einbruch- und Einschleichdiebstähle in bewohnte Wohnungen physisch belastend sein können, eine konkrete psychosomatische Schädigung allerdings konkret aufgezeigt werden müsste, was die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht getan hat. Das Bundesgericht hat auch bereits mehrfach dargelegt, dass das Argument der Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Wiederholungsgefahr konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Beschuldigten nicht zu ersetzen vermögen.