Daraus ergibt sich für den einzelnen Betrieb bzw. die einzelne Person kein finanzieller Schaden, welcher mit einem Delikt gegen Leib und Leben vergleichbar wäre. Das Bundesgericht hat im Übrigen bereits eingeräumt, dass Einbruch- und Einschleichdiebstähle in bewohnte Wohnungen physisch belastend sein können, eine konkrete psychosomatische Schädigung allerdings konkret aufgezeigt werden müsste, was die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht getan hat.