7.6 Staatsanwaltschaft und Vorinstanz machen zu Recht nicht geltend, dass sich aus dem finanziellen Aspekt der Delinquenz des Beschwerdeführers eine erhebliche Sicherheitsgefährdung der Geschädigten ergeben könnte. Er sucht sich namentlich nicht gezielt schwache Oper aus. Die Gesamtdelikts- bzw. schadenssumme lässt sich den Akten nicht ohne weitere entnehmen, es bestehen allerdings Hinweise darauf, dass zumindest die Schadenssumme im sechsstelligen Bereich liegen dürfte (vgl. etwa den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. März 2020).