12 cherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer spricht. Aus dem gelegentlichen Konsum von Kokain sowie seinem stetigen Marihuanakonsum geht vor diesem Hintergrund mangels konkreter Anhaltspunkte für eine gewaltsteigernde Wirkung beim Beschwerdeführer ebenfalls keine erhebliche Sicherheitsgefährdung hervor. 7.6 Staatsanwaltschaft und Vorinstanz machen zu Recht nicht geltend, dass sich aus dem finanziellen Aspekt der Delinquenz des Beschwerdeführers eine erhebliche Sicherheitsgefährdung der Geschädigten ergeben könnte.