Die grosse Anzahl der Begehungen ohne gewalttätige Zwischenfälle ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anhaltspunkt, welcher gegen eine erhebliche Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer bei der Begehung von Vermögensdelikten spricht. 7.4 Den Akten kann alsdann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahmen stets defensiv und mitunter ruhig verhielt. Er rannte namentlich bei seiner vorläufigen Festnahme am 15. November 2019 davon, widersetzte sich danach der Fesselung allerdings nicht (Festnahmeprotokoll vom 16. November 2019).