Zu diesem Ergebnis führt auch der Umstand, dass sich trotz der zweifellos zahlreichen Einschleich- sowie Einbruchdiebstähle des Beschwerdeführers kaum Hinweise auf Begegnungen mit Geschädigten und kein einziger Hinweis auf eine gewalttätige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Diebstahl findet. Die grosse Anzahl der Begehungen ohne gewalttätige Zwischenfälle ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anhaltspunkt, welcher gegen eine erhebliche Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer bei der Begehung von Vermögensdelikten spricht.