das Vorgehen des Beschwerdeführers war auch augenscheinlich darauf ausgerichtet, niemandem zu begegnen. Zu diesem Ergebnis führt auch der Umstand, dass sich trotz der zweifellos zahlreichen Einschleich- sowie Einbruchdiebstähle des Beschwerdeführers kaum Hinweise auf Begegnungen mit Geschädigten und kein einziger Hinweis auf eine gewalttätige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Diebstahl findet.