allein zuzurechnen ist und ob sich daraus eine Gefährdung ergibt. Aus den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Einschleich- und Einbruchdiebstählen muss bei näherer Betrachtung das Fazit gezogen werden, dass diese im Wesentlichen über zwei Jahre her sind und dass dabei soweit ersichtlich keine Personen angetroffen wurden. Die vorgeworfenen Einschleich- bzw. Einbruchsdiebstähle bezogen sich jeweils schwergewichtig auf den unbewohnten Teil und fanden zu Randzeiten statt; das Vorgehen des Beschwerdeführers war auch augenscheinlich darauf ausgerichtet, niemandem zu begegnen.