Dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des an seinem Domizil gefunden Deliktsguts zumindest im Verdacht steht, am 20. Juli 2021 erneut in eine Wohnung eingeschlichen zu sein (S. 5 Z. 162 ff.). Anhand der Akten ist allerdings unklar, ob dieser Diebstahl ihm oder nicht doch allenfalls D.________ allein zuzurechnen ist und ob sich daraus eine Gefährdung ergibt.