Betreffend das Zusammentreffen mit einem Hausbewohner anlässlich des Einbruchs am 18. September 2021 in drei Kellerabteile in R.________ (Ort), wo der Beschwerdeführer von einer Person gefragt wurde, was er dort mache, sagte er dieser, er «chille» hier und verliess darauf mit dieser das Gebäude (Einvernahme vom 28. Januar 2022 S. 11 Z. 459 ff.). Dem Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des an seinem Domizil gefunden Deliktsguts zumindest im Verdacht steht, am 20. Juli 2021 erneut in eine Wohnung eingeschlichen zu sein (S. 5 Z. 162 ff.).