11 Mal den J.________. Es bestehen auch hier keine Hinweise für die Begegnung mit einer Person oder gar Gewalt. Weder dem Sammelrapport vom 12. März 2020 noch demjenigen vom 6. Juli 2021 ist ein Hinweis auf ein gewaltbereites oder auch nur konfrontatives Verhalten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Betreffend das Zusammentreffen mit einem Hausbewohner anlässlich des Einbruchs am 18. September 2021 in drei Kellerabteile in R.______