Er wurde dabei nicht erwischt; von einer Wohnung wird entgegen den Ausführungen im Haftantrag nichts erwähnt. Am 2. November 2019 drang der Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapporten vom 12. November 2019 und vom 16. Dezember 2019 ins E.________ F.________(Ort) ein und entwendete dort nachts den Schlüsselsafe inkl. mehrere Schlüssel. Er blieb dabei unentdeckt und floh unerkannt. Gleichentags zwischen ca. 19:20 Uhr und ca. 21:00 Uhr drang er ausserdem gemäss Deliktsblatt vom 9. Januar 2020 in die I.________ in F.________(Ort) ein. Er brach mittels Schraubenzieher einen Schlüsselsafe auf und behändigte so den Zutrittsbadge zur Liegenschaft.