Am 25. Dezember 2019 um ca. 02:15 Uhr brach der Beschwerdeführer bzw. eine unbekannte Täterschaft gemäss dem Deliktsblatt vom 14. Februar 2020 über die Garage via Treppenhaus ins 1. OG und so in die unverschlossene Wohnung von M.________ und N.________ ein, entwendete mehrere Gegenstände aus dem Eingangsbereich der Wohnung und entfernte sich unerkannt wieder. Gemäss dem Deliktsblatt vom 29. November 2019 stahl der Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zwischen 16:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr aus dem unverschlossenen Mercedes-Benz von L.________ diverse Schlüssel (bestritten: einen Reisepass). Er wurde dabei nicht erwischt;