und P.________ ein, stahl ab einem Möbel eine Damentasche, ein Portemonnaie sowie einen Schlüsselbund und verliess die Wohnung unbemerkt wieder. Am 25. Dezember 2019 um ca. 02:15 Uhr brach der Beschwerdeführer bzw. eine unbekannte Täterschaft gemäss dem Deliktsblatt vom 14. Februar 2020 über die Garage via Treppenhaus ins 1. OG und so in die unverschlossene Wohnung von M.________ und N.________ ein, entwendete mehrere Gegenstände aus dem Eingangsbereich der Wohnung und entfernte sich unerkannt wieder.