Er begegnete dabei niemanden und verschwand wieder unerkannt. Gemäss Deliktsblatt vom 24. April 2020 drang weiter eine unbekannte Täterschaft bzw. der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 22. April 2020 um 19:30 Uhr bis am 23. April 2020 um 6:00 Uhr durch die unverschlossene Hauseingangstüre in die Wohnung von O.________ und P.________ ein, stahl ab einem Möbel eine Damentasche, ein Portemonnaie sowie einen Schlüsselbund und verliess die Wohnung unbemerkt wieder.