10 7.3 Weiter begründen Staatsanwaltschaft sowie Vorinstanz die besondere Gefährlichkeit damit, der Beschwerdeführer habe zugegeben, sich neben Geschäftsräumlichkeiten und Schulhäusern auch Zutritt in zwei Hotels (E.________, F.________(Ort); G.________, H.________(Ort)), in Institutionen, die begleitetes und betreutes Wohnen anböten (I.________, F.________(Ort); J.________; K.________) und Wohnungen (zum Nachteil von L.________, M.________ und N.________ sowie O.________ und P.________) verschafft zu haben.