schleichdiebstählen des Beschwerdeführers steht, weshalb daraus ohnehin nicht ohne weiteres auf sein Verhalten bei Diebstählen geschlossen werden kann. Aus den noch widerzugebenden Polizeirapporten geht demgegenüber vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer bei Anhaltungen im Zusammenhang mit Diebstählen jeweils Einbruchswerkzeug mit sich geführt – aber nie eine Waffe – und zudem kein gewaltbereites oder konfrontatives Verhalten gezeigt hat.