»), betreffend welche keine Unterlagen eingereicht wurden, ergeben sich ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, zumal er mitunter mit rechtlichen Schritten (Anzeige) drohte, die zitierte Passage interpretationsbedürftig ist und nicht Gewalt durch den Beschwerdeführer, sondern höchstens durch einen Dritten, angedroht wurde. Mit dem Beschwerdeführer ist ausserdem insbesondere darauf hinzuweisen, dass keiner der vorgebrachten Anhaltspunkte (Schlagstock, Baseballschläger, mögliche Drohung) im Zusammenhang mit den Einbruch- und Ein-