Zum Baseballschläger sagte der Beschwerdeführer aus, er habe diesen aus dem Y.________. Sie (er und seine Mitbewohner) hätten noch Stress mit den früheren Mitbewohnern, welche sie rausgeschmissen hätten. Wenn diese einmal vor der Tür gestanden hätten, wären sie mit den Baseballschlägern dagestanden; ausserdem habe sein Mann Baseball spielen wollen (Einvernahme vom 6. Januar 2022 S. 25 Z. 1155). Aus der angeblichen Drohung («Oder kash au U.________ kennelerne kei problem.