Er lebe vom Sozialamt und von Diebstählen (S. 3 Z. 21 ff.). Den Schlagstock habe er zu seinem Eigenschutz, da er recht viel bedroht werde. Er habe ihn seit eineinhalb Wochen in seinem Besitz und noch nie eingesetzt (S. 6 Z. 95 ff.). Ein Zusammenhang zwischen den Diebstählen und dem Schlagstock ist weder dem Rapport noch dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen. Dasselbe (kein Zusammenhang zu den Diebstählen) gilt für den am temporären Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellten Baseballschläger sowie seine angebliche Drohung. Zum Baseballschläger sagte der Beschwerdeführer aus, er habe diesen aus dem Y.________.