Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist und ihm im vorliegenden Verfahren auch kein solches vorgeworfen wird. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft führen zu seiner erheblichen Gefährlichkeit allerdings ins Feld, er habe (im Jahr 2020) bei einer Anhaltung einen Teleskopschlagstock bei sich getragen und damit gegen das Waffengesetz verstossen.