9 7.2 Zu prüfen ist allerdings, ob eine erhebliche Sicherheitsfährdung vom Beschwerdeführer ausgeht, bzw. ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist und ihm im vorliegenden Verfahren auch kein solches vorgeworfen wird.