7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist vorliegend mehrfach wegen Einschleich- und Einbruchdiebstählen vorbestraft und hat auch im vorliegenden Verfahren zahlreiche Diebstähle zwecks Ergänzung seiner Sozialhilfe zugegeben, womit das Vortatenerfordernis erfüllt ist, zumal es sich bei Diebstahl um ein Verbrechen handelt. Seine Legalprognose erscheint unter Verweis auf die wiedergegebene zutreffende vorinstanzliche Erwägung als sehr ungünstig bzw. negativ.