Ein Vorfall, der zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Begehung eines Vermögensdelikts stehe, zeige, dass er zu Gewalt neige, wenn er auf Widerstand stosse oder sich die Geschehnisse nicht so entwickelten, wie er sich das vorstelle. Hinzu kämen schwere Drohungen, die er gegenüber seiner ehemaligen Freundin und im Rahmen einer ihm vorgeworfenen Erpressung gegenüber einer weiteren Person ausgesprochen habe.