Im Urteil 1B_548/2020 vom 6. November 2020, bei dem es ebenfalls um Vermögensdelikte ging, bejahte das Bundesgericht dagegen die erhebliche Sicherheitsgefährdung. Es erwog, es bestünden konkrete Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer ein Gewaltpotenzial aufweise. Ein Vorfall, der zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Begehung eines Vermögensdelikts stehe, zeige, dass er zu Gewalt neige, wenn er auf Widerstand stosse oder sich die Geschehnisse nicht so entwickelten, wie er sich das vorstelle.