Ebenso entschied das Bundesgericht im Urteil 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020, das einen ähnlichen Fall betraf. Auch dort ging es um Einbruchdiebstähle [Ergänzung der Kammer: u.a. in ein Fahrzeug sowie eine bewohnte Wohnung]. Das Bundesgericht legte insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der persönlichen finanziellen Lage der Geschädigten kein Muster verfolgt. Die geringfügigen Beträge, die er behändigt habe, stellten für die Geschädigten, soweit ersichtlich, keinen grossen Schaden dar.