Das Bundesgericht kam in Anbetracht dessen zum Schluss, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Es verneinte die erhebliche Sicherheitsgefährdung und damit Wiederholungsgefahr (E. 4.3.1 ff.).