8 diebstähle für die Geschädigten belastend seien und psychosomatische Leiden auslösen könnten. Die Vorinstanz führe jedoch nicht aus, inwiefern psychosomatische Leiden die Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigt hätten wie ein Gewaltdelikt. Sie halte lediglich abstrakt fest, dass Einbruchdiebstähle zu diesen Leiden führen könnten. Das Bundesgericht kam in Anbetracht dessen zum Schluss, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte.