Der Umstand, dass er zweimal bei Anwesenheit der Geschädigten in deren Wohnungen eingedrungen sei, zeige nicht, dass er bei einer Konfrontation Gewalt angewendet hätte und auch nicht, dass er dies in Zukunft tun würde. Wegen eines Gewaltdelikts sei er nicht vorbestraft. Die Deliktssumme sei vergleichsweise gering. Die Staatsanwaltschaft zeige sodann nicht auf, dass seine Taten auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte abgezielt hätten. Zwar könne es - wie die Vorinstanz darlege - zutreffen, dass Einbruch-