Das Bundesgericht hat jüngst in seinem Urteil 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 seine Kasuistik zu Wiederholungsgefahr bei Einbruchdiebstählen dargelegt (a.a.O. E. 3.5): Im Urteil 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 ging es um einen Beschwerdeführer, dem die Begehung mehrerer Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht erwog, er habe nie eine Waffe mit sich geführt. Der Umstand, dass er zweimal bei Anwesenheit der Geschädigten in deren Wohnungen eingedrungen sei, zeige nicht, dass er bei einer Konfrontation Gewalt angewendet hätte und auch nicht, dass er dies in Zukunft tun würde.