Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann. Selbst beim Gemeinwesen kann eine besonders schwere Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BGE 146 IV 136 E. 2.7). 6.4 Das Bundesgericht hat jüngst in seinem Urteil 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 seine Kasuistik zu Wiederholungsgefahr bei Einbruchdiebstählen dargelegt (a.a.O. E. 3.5):