Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache oder finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person. Ob die erhebliche Sicherheitsrelevanz zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5;