SR 311.0]) oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – deshalb nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2). Bei einer Mehrzahl von Geschädigten steht für die Beurteilung der erheblichen Sicherheitsrelevanz der Schaden des Einzelnen und nicht die Gesamtsumme im Vordergrund (BGE 146 IV 136 E. 2.9). 6.3 Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist anhand einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu beurteilen.