Es falle denn auch auf, dass der Beschwerdeführer noch nie wegen gewalttätigen Verhaltens aufgefallen, geschweige denn verurteilt worden wäre. Die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr seien damit nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei.