_ hätten sich dazu geäussert oder überhaupt die Möglichkeit zur Äusserung erhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit nicht auf Konfrontationen oder Auseinandersetzungen eingegangen, weshalb sich die anderslautenden Unterstellungen der Staatsanwaltschaft als abstrakte Konstruktion einer hypothetischen Gefahr erwiesen. Eine konkrete Gefahr, er könnte bei allfälligen Vermögensdelikten oder sonst einmal Gewalt anwenden, sei schlicht nicht gegeben. Es falle denn auch auf, dass der Beschwerdeführer noch nie wegen gewalttätigen Verhaltens aufgefallen, geschweige denn verurteilt worden wäre.