Betreffend die angebliche Drohung gegenüber T.________ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Frau T.________ mit besagtem Schreiben nicht habe bedrohen wollen und nicht bedroht habe. Dass es sich bei der Formulierung um eine Drohung handeln solle, sei eine reine Interpretation der Staatsanwaltschaft; weder der Beschwerdeführer selbst noch Frau T.________ hätten sich dazu geäussert oder überhaupt die Möglichkeit zur Äusserung erhalten.